| Neuer berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für Ausbildung und Beauftragung der Bediener … |
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… von Hubarbeitsbühnen Der neue berufsgenossenschaftlicher Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Habarbeitsbühnen“ hat die Nummer DGUV Grundsatz 966. Der BG-Grundsatz konkretisiert die Ausbildungsvoraussetzungen, die zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen erfüllt werden sollten. In der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 500 ist im Kapitel 2.10 Nr. 2.1 geregelt, dass nur der- oder diejenige mit dem Bedienen einer Hubarbeitsbühne beauftragt werden darf, der in ihrer Bedienung unterwiesen ist und seine Befähigung nachgewiesen hat. Ausbilder für Bediener von Hubarbeitsbühnen und anderen Hebebühnen werden gemäß dem neuen DGUV Grundsatz 966 im Haus der Technik durch den Institutsleiter geschult (s. „Aus- und Fortbildung“ – „Hebebühnen“) und erhalten nach bestandener Prüfung ein Ausbildungszertifikat sowie den Bedienerausweis – ausgebildet in Theorie für alle Hebe- und Hubarbeitsbühnen. Ebenfalls werden Fortbildungsveranstaltungen auch im Bereich Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen angeboten, die Ausbilder oder Führungskräfte, die mit diesem Arbeitsmittel zu tun haben, regelmäßig wahrnehmen sollten (s. „Aus- und Fortbildung“ – „Hebebühnen“). Geschult wird selbstverständlich u. a. nach dem neuen DGUV Grundsatz. |
