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Brauchen Ausbilder/Unterweiser Fortbildungen und wenn ja, wie oft?

Juli, 2023

Sowohl unter Unternehmern als auch unter Ausbilder kommt häufig die Frage auf, ob – und wenn ja, in welchen Abständen eine Fortbildung für Qualifizierende mobiler Arbeitsmittel (Stapler, Bagger, Hubarbeitsbühne & Co) erfolgen sollte.

Die Antwort auf diese Frage resultiert einerseits aus der jährlichen Unterweisungspflicht und andererseits aus verschiedenen Rechtsvorgaben.

Zusammengefasst kann man sagen: Maximal alle 3 Jahre sollte an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen werden. Wenn Qualifizierende Ihre tägliche Arbeit allerdings hauptsächlich mit dem Qualifizieren von Fahr- und Steuerpersonal verbringen, sollten jährliche Fortbildungen durchgeführt werden.

Unterweisungspflicht

ArbSchG § 7 schreibt dem Unternehmer/Arbeitgeber vor, dass er nur geeignetes und qualifiziertes Personal einsetzen darf.
Qualifiziert ist man dann, wenn man sich auf dem Stand des Rechts und der Technik befindet. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen (ArbSchG § 12).

Mindestens 1 x jährlich haben arbeitsplatzbezogene Unterweisungen zu erfolgen (ArbSchG § 12, BetrSichV § 12, DGUV V 1 § 4). Das gilt auch für Ausbilder / Qualifizierende. Im Grunde genommen ist jede Fortbildung eine Unterweisung.

Für Personen, die ausschließlich ausbilden / qualifizieren, heißt das, dass sie auf ihre Ausbildertätigkeit bezogen 1 x jährlich zu unterweisen sind.
Eine solche Unterweisung ist oft gar nicht durch firmeninternes Personal möglich, da der Ausbilder in seinem Gebiet das meiste Wissen hat. Es gibt also häufig keinen geeigneten Ansprechpartner, der ihn über seine Ausbildungstätigkeit angemessen unterweisen könnte. Alleine dadurch kann sich die Notwendigkeit von Fortbildungsveranstaltungen ergeben, wo eine Unterweisung durch Experten und andere Ausbilder erfolgt.

Zum Großteil gehen Ausbilder in den Betrieben auch anderen Tätigkeiten nach, sodass nicht zwingend 1 x jährlich ausbildungsbezogen zu unterweisen ist; jedoch sollte dies alle 2 – 3 Jahre der Fall sein.

Hier sei nur am Rande erwähnt, dass das Durchführen von Unterweisungen eine Unternehmerpflicht nach dem ArbSchG darstellt – im Falle eines Unfalles kann der Unternehmer/Vorgesetzte bei nicht ausreichend durchgeführten Unterweisungen in die Haftung genommen werden.

Rechtsvorschriften

Der Begriff „Fortbildung“ wird ausdrücklich in der TRBS 2111 erwähnt:

„Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche Qualifikation für Tätigkeiten mit einem Arbeitsmittel erforderlich ist, um mechanische Gefährdungen zu vermeiden, wie einschlägige Ausbildung, Erfahrungswissen, zusätzliche Qualifikation, Schulung oder Fortbildung [...].“

- TRBS 2111 Punkt 5.3.1

Auch in den Ausbildungsgrundsätzen, z. B. im Grundsatz für Erdbaumaschinen DGUV G 301-005, wird ausdrücklich die Fort- und Weiterbildung als Voraussetzung eines Ausbilders genannt.

Aufgrund der fachlichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung und Erfahrung sind ausreichende Kenntnisse in Theorie und Praxis auf dem Gebiet der betreffenden Baumaschinen nachzuweisen"

- DGUV G 301-005 Kapitel 9

Genaueres steht noch in der TRBS 1203 oder im DGUV Grundsatz 312-001 wie im Folgenden erläutert.

Wie häufig ist eine Fortbildung nötig?

In der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, in der es um die Anforderungen an diese Personen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln geht, wird verlangt, dass diese sich durch „Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder Erfahrungsaustauschen“ auf dem aktuellen Stand befinden müssen (Punkt 3.3).

Das Gleiche gilt auch für Prüfsachverständige, z. B. für Krane.
So gibt Punkt 4.4 der TRBS 1203 wie folgt vor:

Die Anforderungen, sich auf dem aktuellen Stand zu halten, gilt als erfüllt, …

„… wenn Prüfsachverständige sich wenigstens alle drei Jahre durch Teilnahme an fachlichen Weiterbildungsveranstaltungen oder Erfahrungsaustauschen über den aktuellen Stand einschlägiger Regelwerke und Normen sowie den Stand der Technik [...] weiterbilden.“

- TRBS 1203 Punkt 4.4

Ebenso sieht der DGUV Grundsatz 312-001 für Ausbildende im Bereich PSA gegen Absturz ebenfalls eine Fortbildungsverpflichtung alle drei Jahre vor.

"Die Ausbildenden sind verpflichtet, sich auf dem aktuellen Stand zu halten. Das betrifft u. a. die Änderungen der betrieblichen Verhältnisse und des Vorschriften- und Regelwerkes sowie aktuelle Produktentwicklungen und Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen.

Die Ausbildenden haben regelmäßig, mindestens im Dreijahres-Rhythmus, an Fortbildungsveranstaltungen (z.B. an einschlägigen Kursen, Tagungen und Fachveranstaltungen) teilzunehmen."

- DGUV Grundsatz 312-001 Kapitel 7

Zuletzt schreibt die VDI 2700 in Blatt 5 vor, dass Ladungssicherungs-Personal mindestens alle 3 Jahre die Ladungssicherungs-Schulung wiederholen muss. Das ganze lässt sich auch auf die Ausbilder / Qualifizierenden übertragen, da diese die Schulung durchführen müssen und dementsprechend noch mehr auf den aktuellen Stand gebracht werden müssen.

Fazit

Die genannten rechtlichen Vorgaben sprechen in verschiedenen Bereichen immer wieder von einer Fortbildungsverpflichtung alle drei Jahre. Diese Vorgabe kann in einer sogenannten rechtlichen Analogie auf den gesamten Ausbilderbereich mobiler Arbeitsmittel übertragen werden. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum nur Arbeitsmittelprüfer oder Ausbilder in bestimmten Bereichen wie PSAgA oder Ladungssicherung sich alle 3 Jahre fortbilden müssen. Für Ausbilder anderer Arbeitsmittel wie Flurförderzeuge, Krane, Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen oder Teleskopstapler ist dies gleichermaßen wichtig.


So kann man im Ergebnis nur auf die bestehende Fortbildungspflicht wenigstens alle 3 Jahre hinweisen.

Fortbildungsveranstaltungen

Passende Fortbildungen, an denen Sie oder Ihre Mitarbeitenden teilnehmen können, um dieser Pflicht nachzukommen sind:

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